Geschäftsordnung für die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung  sexuellen Missbrauchs im Bistums Magdeburg

BESCHLUSS

 

§ 1  Allgemeines

     (1) Die Rechtsverhältnisse der „Unabhängigen Kommission von sexuellem Missbrauch auf dem Gebiet des Bistums  Magdeburg – künftig: „K 2“ (für „Kommission 2“; Kommission 1 ist die „Kommission zur Prüfung von Vorwürfen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche und andere kirchliche Mitarbeiter:innen für das Bistum Magdeburg“) – bestimmen sich nach der „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland“ (Gemeinsame Erklärung des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz vom 28.4.2020 – künftig: „GE“), die durch den Bischof für das Bistum Magdeburg am 21.3.2021 durch Gegenzeichnung für verbindlich erklärt wurde.

      (2) Auf dieser Gemeinsamen Erklärung und den diözesanen Regelungen beruht die nachfolgende Geschäftsordnung.

 

§ 2  Aufgaben

Die „K 2“ widmet sich insbesondere folgende Aufgaben:

a)       die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs im Bistum Magdeburg

b)      die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Täter:innen und Betroffenen

c)       die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben.

 

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Die „K 2“ soll aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, die vom Bischof für 3 Jahre berufen werden. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Die „K 2“ tagt in monatlich stattfindenden Sitzungen, die auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden können. Möglichst 3 dieser Sitzungen sollen in Präsenz durchgeführt werden, zu denen auch 2 Angehörige des Ordinariats als Gäste eingeladen werden sollen.

 

§ 4  Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Die „K 2“ wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine:n Vorsitzende:n. Ggf. erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit den höchsten Stimmzahlen. Es gilt Nr.2.5 der GE.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der/dem Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen, bereitet sie inhaltlich vor und vertritt die „K 2“ nach außen.

(3) Die/der Vorsitzende kann eine:n Geschäftsleiter:in bestimmen, die/der durch die Kommission mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist.

(4) Die/der Vorsitzende vertritt die „K 2“ nach außen. Sie/er nimmt an den jährlichen Austauschsitzungen der Aufarbeitungskommissionen der (Erz-)Bistümer teil.

 

§ 5  Anberaumung von Sitzungen

(1) Die Sitzungen (präsent und online) werden durch die/den Vorsitzende:n einberufen. Eine Sitzung ist auch anzuberaumen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bei der/dem Vorsitzenden beantragen.

(2) Die Sitzungen sind von der/dem Vorsitzenden, bzw. im Verhinderungsfall von der Geschäftsleitung in Schriftform einzuberufen. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor dem Tag der Sitzung zugehen und Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten.

(3) Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzenden vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung durch die Mitglieder der „K 2“ genehmigt.

(4) Auf die Einhaltung der Frist können die Mitglieder in der Sitzung verzichten.

(5) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung, bzw. im Verhinderungsfall die/der Abteilungsleiter:in in rotierendem Verfahren, beginnend mit Abteilung 1.

(6) Bei Wahlen kann die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss (3 Mitglieder) übertragen werden.

 

§ 6  Durchführung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Es gilt hinsichtlich der Beratungen und des Meinungsaustausches der Grundsatz der Verschwiegenheit. Durch Beschluss kann für einzelne Sitzungen oder Teile davon die Öffentlichkeit zugelassen werden.

(2) Die Gäste der „K 2“ – Missbrauchsbeauftragte:r, Präventionsbeauftragte:r, Vertreter:in des Ordinariats – haben kein Stimmrecht.

(3) Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds der „K 2“ – gebilligt durch die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder – können Gäste von einzelnen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, darunter die/der Vorsitzende oder die Geschäftsleitung zugegen sind.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen gefasst/durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

(6) Mögliche Interessenkonflikte haben die betroffenen Mitglieder frühzeitig offenzulegen und der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Interessenkonflikt vorliegt, entscheidet im Zweifel die „K 2“ durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei der Beratung und beim abschließenden Beschluss ist das fragliche Mitglied anwesend, jedoch nicht stimmberechtigt.

(7) Die/der Vorsitzende bestimmt eine:n Protokollführer:in, die/der von jeder Sitzung ein Protokoll zu fertigen und der/dem Leiter:in der Sitzung zur Unterschrift vorzulegen hat.

               

§ 7  Erledigung der Aufgaben

(1) Die wesentliche Arbeit der „K 2“ besteht :

-          in der Führung von Interviews und

-          in der Auswertung schriftlicher Unterlagen.

(2) Die „K 2“ wird einverständlich festlegen, welche Aufgaben in welchem zeitlichen Umfang von welchen Mitgliedern zu leisten ist. Auch bei notwendigen und sinnvollen Spezialisierungen ist zu gewährleisten, dass jedes Mitglied zumindest an 10 % der anfallenden Interviews, bzw. Aktenauswertungen teilnimmt. Damit wird die notwendige Bandbreite und Bedeutung der Erkenntnisse für alle Kommissionsmitglieder gewährleistet.

(3) Zu einzelnen Themen können durch Beschluss der „K 2“ Arbeitsabteilungen gebildet werden, die autonom arbeiten und alle 3 Monate über die Ergebnisse, bzw. Erkenntnisse berichten. Sofern Mitglieder der Arbeitsgruppen nicht Mitglieder der „K 2“ sind, müssen sie sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, verpflichten. Jeder Arbeitsabteilung müssen mindestens zwei Mitglieder der „K 2“ angehören.

(4) Die „K 2“ kann Lesegruppen und Interviewgruppen bilden, um die anfallende Arbeit möglichst übersichtlich und voraussehbar zu verteilen.

(5) Die „K 2“ kann externe Anhörungsbeauftragte benennen, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Erfahrung in der Lage sind, Gespräche mit Betroffenen respektvoll und empathisch zu führen. Auch hier gilt die Verschwiegenheitspflicht. Nach Möglichkeit nimmt ein Mitglied der „K 2“ bei den ersten Anhörungen teil.

(6) Die „K 2“ wird sich mit anderen Kommissionen über die jeweils gewonnenen Erfahrungen austauschen und dazu einmal im Jahr Vertreter:innen der entsprechenden Kommissionen einladen. Gerade die Beurteilung der speziellen Situation auf dem Gebiet der früheren DDR macht eine vertrauliche Diskussion sinnvoll.

(7) Nach Punkt 3.1. der Gemeinsamen Erklärung können im Einvernehmen mit der Diözese weitere geeignete Aufträge zur quantitativen Ermittlung des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich vergeben werden.

 

§ 8  Schriftlichkeit

Die Kommunikation unter den Mitgliedern erfolgt zwar grundsätzlich schriftlich, kann aber auch moderne Kommunikationsmedien nutzen. Diese ersetzen dann die Schriftlichkeit, solange nicht ein Mitglied die Einhaltung der realen Schriftlichkeit im Einzelfall beantragt. Es entscheidet die/der Vorsitzende.

 

§ 9  Geschäftsstelle

Die Arbeit der „K 2“ wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die insbesondere die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen übernimmt und für diese Tätigkeit an die Weisungen des/der Vorsitzenden gebunden ist. Dazu gehört die Nutzung von virtuellen Kommunikationsmitteln wie z.B. Zoom, Internetauftritt, Datensammlung und Auskunftserteilung an Ratsuchende.

 

§ 10  Eilverfahren

In besonders eiligen Situationen kann die/der Vorsitzende eine Entscheidung der „K 2“ auch im Umlaufverfahren herbeiführen und dabei die elektronische Kommunikation nutzen.

 

§ 11  Berichte

Berichte der „K 2“ werden nach mündlicher Erörterung des Entwurfs durch die Kommission während einer Sitzung oder im Umlaufverfahren verabschiedet. Auf Verlangen von Mitgliedern, deren Auffassungen vom Mehrheitsbeschluss abweichen, muss die Ablehnung in dem Bericht zum Ausdruck gebracht werden.

 

§ 12  Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 06.11.2023 in Kraft.